Beschluss:
§1:
Ab einer Anzahl von 3 Kindern gilt eine alleinerziehende Frau als "vollausgelastet".
§2:
Paare die heiraten und 2 voreheliche gemeinsame Kinder haben können ein Kinderstart Geld bis zum Alter von 7 Jahren beantragen. Es beträgt 1.400 Mark.
§3:
Wohnungszuschuss:
Ein Paar das nach einer Heirat mindestens 2 Kinder bekommt, das kriegt eine Neubauwohnung sowie ein einmaliges Einrichtungsgeld von FP 800 Mark.
§4:
Frauen mit Kindern ab 3 Jahre können kostenfreien Kitaanspruch ihres VEB Stammbetriebes stellen. Die Kinder erhalten für ein Essensgeld von FP 6 Mark im Monat Mittagessen sowie Versorgung. Dieser Dienst kann bis zum Schulantritt des Kindes in Anspruch genommen werden
§1:
Ab einer Anzahl von 3 Kindern gilt eine alleinerziehende Frau als "vollausgelastet".
§2:
Paare die heiraten und 2 voreheliche gemeinsame Kinder haben können ein Kinderstart Geld bis zum Alter von 7 Jahren beantragen. Es beträgt 1.400 Mark.
§3:
Wohnungszuschuss:
Ein Paar das nach einer Heirat mindestens 2 Kinder bekommt, das kriegt eine Neubauwohnung sowie ein einmaliges Einrichtungsgeld von FP 800 Mark.
§4:
Frauen mit Kindern ab 3 Jahre können kostenfreien Kitaanspruch ihres VEB Stammbetriebes stellen. Die Kinder erhalten für ein Essensgeld von FP 6 Mark im Monat Mittagessen sowie Versorgung. Dieser Dienst kann bis zum Schulantritt des Kindes in Anspruch genommen werden